Notariats Vertrag - Besondere Regelungen für Immobilienbesitzer
Immobilienbesitzer, die über eine große Familie verfügen, müssen sich irgendwann mit dem Thema auseinander setzen, wer Haus und Grundstück erben soll und wie die anderen Erbberechtigen ausgezahlt werden können. Unabhängig von anderen testamentarischen Regelungen wäre es denkbar, mittels Notariats
Vertrag festzuschreiben, dass die Erben das Haus gemeinsam erben und es dann vermieten. Die Mieteinnahmen sind dann zu gleichen Teilen an die Erbberechtigten auszuzahlen.. Dabei ist es unerheblich, ob einer der Erbberechtigen selbst als Mieter eintritt.
Allerdings setzt eine solche Regelung ein gutes Verhältnis der Erbberechtigten untereinander voraus.
Notariats Vertrag - Erbanspruch innerhalb der Familie
Die deutsche Durchschnittsfamilie hat im Schnitt zwei Kinder. Wenn es sich bei dem Elternhaus um ein Eigenheim handelt, in dem nur eine Familie Platz hat, können die Eltern testamentarisch eines der Kinder zum Erben von Haus und Grund bestimmen und vertraglich dazu verpflichten, das andere Kind entweder auszuzahlen oder eine Miete nach ortsüblichem Durchschnitt zu bezahlen.
Ist keines der Kinder daran interessiert, im Elternhaus wohnen zu bleiben, kann der Erbberechtigte das Haus vermieten und der Mietzins wird unter den Kindern geteilt.
Diese Regelung ist dann sinnvoll, wenn es dem Vererbenden daran gelegen ist, dass die Immobilie auf jeden Fall im Familienbesitz bleibt, z. B., wenn schon Enkelkinder da sind.
Wenn mehrere Kinder in dem Haus wohnen sollte in jedem Fall bei einem Notar
ein Notariats Vertrag vorliegen, um damit später eventuelle Streitfälle zu
vermeiden. Damit die Kinder wissen was Sie später mal erben werden, ist es
sinnvoll ein
Fotobuch zu gestalten.
Notariats Vertrag - Vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte der Erben
Entschließt sich ein Hausbesitzer, der eigene Kinder hat, sein Haus zu vermieten, sollte er von vornherein auch den Erbfall berücksichtigen.
Hier gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie der Immobilienbesitzer verfahren könnte. Hier sollte er aber dafür Sorge tragen, dass die Interessen der beteiligten Parteien abgesichert
im Notariats Vertrag festgelegt sind.
Denkbar wäre zum Beispiel für langjährige Mieter ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht auf Lebzeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Damit ist es den Erbberechtigten unmöglich, den Mietvertrag nach dem Ableben des Eigentümers einfach aufzukündigen. Eine Geltendmachung von Eigenbedarf durch die Erbberechtigten wäre von vornherein ausgeschlossen. Wenn eine solche Vereinbarung,
also somit kein Notariats Vertrag bei einem Notar nicht getroffen wurde, sollte der Vermieter des Hauses seine Mieter auf jeden Fall darauf hinweisen, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags klar ist, dass einer oder mehrere Erbberechtigte Eigenbedarf geltend machen werden. Allerdings würde eine solche Auskunft es sicher deutlich erschweren, das betreffende Haus zu vermieten.